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Gläserner Krypto-Anleger seit 2026: Was DAC8, CARF und das KStTG melden – und wo physisches Gold steht

Seit Anfang 2026 läuft in Deutschland ein Verfahren, das die Frage beantwortet, was die Finanzverwaltung über digitale Vermögenswerte weiß. Krypto-Anbieter sammeln die Daten ihrer Kundschaft und geben sie an eine zentrale Behörde weiter, erstmals im kommenden Jahr. Dieser Beitrag erklärt in einfachen Worten, welche Angaben dort ankommen, warum eine Meldung noch keine Steuer bedeutet und wie die Lage bei physischem Gold und Silber daneben aussieht.

Das Wichtigste in Kürze

Grundlage ist ein Gesetz, das kurz vor Weihnachten 2025 in Kraft getreten ist. Krypto-Anbieter erfassen seit Januar 2026, wer bei ihnen handelt und in welchem Umfang. Diese Angaben gehen im Sommer 2027 zum ersten Mal an das Bundeszentralamt für Steuern, das sie an die Finanzämter und an Partnerländer weiterleitet. Für physisches Gold und Silber gibt es kein solches Verfahren. Wer Edelmetall kauft, muss sich beim Händler unter Umständen ausweisen, gemeldet wird sein Bestand aber nicht.

Was sich seit Anfang 2026 geändert hat

Die neue Meldepflicht ist kein Entwurf und keine Ankündigung, sondern geltendes Recht. Bundestag und Bundesrat haben das entsprechende Gesetz Ende Dezember 2025 beschlossen, wenige Tage später trat es in Kraft. Deutschland setzt damit zwei internationale Vereinbarungen um, eine europäische und eine der Industriestaaten-Organisation OECD. Der sperrige amtliche Name lautet Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz, die beiden Regelwerke dahinter kürzt man als DAC8 und CARF ab.

Der Ablauf ist einfacher, als die Abkürzungen vermuten lassen. Handelsplätze und andere Krypto-Dienstleister erfassen ein Jahr lang, wer bei ihnen Kunde ist und wie viel gekauft, verkauft oder getauscht wurde. Diese Sammlung geht bis Ende Juli des Folgejahres an das Bundeszentralamt für Steuern. Weil 2026 das erste erfasste Jahr ist, fällt die erste Übermittlung in den Sommer 2027. Von dort wandern die Angaben weiter an das zuständige Finanzamt und an die Behörden anderer Länder. Umgekehrt bekommt Deutschland Meldungen aus dem Ausland über Menschen, die hier ihren Wohnsitz haben.

Eine Unterscheidung ist dabei wichtig. Gemeldet wird nicht, was jemand in einer selbst verwahrten Geldbörse auf dem eigenen Rechner liegen hat. Gemeldet wird das, was bei einem Anbieter anfällt. Betroffen sind Handelsplätze, Verwahrdienste und ähnliche Unternehmen, ebenso Anbieter, die Kryptowährungen gegen eine Vergütung anlegen oder verleihen. Wer ausschließlich selbst verwahrt, taucht in diesen Datensätzen nicht auf, was ihn aber nicht von seinen steuerlichen Pflichten befreit.

Dunkler Schreibtisch bei Nacht mit Dokumenten, Ausweis und Lichtspuren als Sinnbild für automatisierten Datenaustausch
Der Weg der Daten führt künftig ohne Anlass und ohne Einzelanfrage vom Anbieter über das Bundeszentralamt für Steuern zum Finanzamt.

Warum der Sitz im Ausland nicht hilft

Die europäische Vereinbarung regelt den Austausch zwischen den Mitgliedstaaten der Union. Die zweite, breiter angelegte Vereinbarung geht darüber hinaus und bindet zahlreiche weitere Länder ein. Deutschland hat sie Ende 2024 unterzeichnet.

Der praktische Effekt ist erheblich. Entscheidend ist nämlich nicht, wo ein Handelsplatz seinen Sitz hat, sondern wo der Nutzer steuerlich zu Hause ist. Wer in Deutschland lebt und einen ausländischen Anbieter nutzt, dessen Daten laufen über die dortige Behörde am Ende trotzdem hier zusammen. Ein Umzug des Kontos in ein anderes Land verschiebt also allenfalls den Weg, nicht das Ziel.

Hinzu kommt ein Kontrollpunkt. Anbieter müssen sich registrieren oder brauchen eine Erlaubnis der Finanzaufsicht BaFin, bevor sie tätig werden. Der Behörde ist also bekannt, wer meldet, noch bevor die erste Zeile Daten fließt.

Welche Angaben übermittelt werden

Der Umfang der Meldung ist überschaubar und zugleich aussagekräftig. Weitergegeben werden im Kern:

  • Angaben zur Person wie Name, Anschrift, Geburtsdatum und Steueridentifikationsnummer
  • Die gehandelten Werte, also welche Kryptowährung oder welcher digitale Gegenstand betroffen ist
  • Die Summen des Jahres, getrennt danach, ob gegen Euro gekauft und verkauft, gegen andere Kryptowährungen getauscht oder damit bezahlt wurde

Einzelne Käufe werden also nicht wie auf einem Kontoauszug aufgelistet, wohl aber nach Art des Geschäfts zusammengefasst. Erträge aus dem Verleihen oder Anlegen von Guthaben werden gesondert ausgewiesen. Der Anwendungsbereich endet nicht bei den bekannten Währungen wie Bitcoin oder Ether, sondern erfasst auch digitale Sammlerstücke.

Spürbarer als die Meldung selbst ist für viele Anleger allerdings ein Schritt davor. Anbieter müssen von ihren Kunden eine Selbstauskunft einholen, in der diese ihre steuerliche Ansässigkeit bestätigen. Bei neuen Konten geschieht das gleich zu Beginn, für bestehende Kundenbeziehungen gilt eine Nachholfrist bis Anfang 2027. Wer nicht reagiert, bekommt zunächst eine Erinnerung, dann eine Mahnung. Bleibt die Auskunft weiter aus, muss der Anbieter das Konto für die betreffenden Geschäfte sperren. Sobald die Angaben vorliegen, geht es normal weiter. Diese Sperre ist keine Strafe, sondern eine Vorgabe an den Anbieter, der andernfalls selbst ein Bußgeld riskiert.

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Eine Meldung ist noch keine Steuer

Ein verbreitetes Missverständnis lautet, mit der Meldung komme automatisch auch eine Steuer. Das ist zu kurz gedacht. Die Meldung schafft zunächst nur Sichtbarkeit. Ob überhaupt etwas zu zahlen ist, richtet sich nach dem Einkommensteuerrecht, und dort gilt für privat gehaltene Kryptowährungen weiterhin die einjährige Spekulationsfrist. Wer länger als ein Jahr hält und dann verkauft, bleibt nach heutiger Rechtslage steuerfrei. Der Bundesfinanzhof hat das vor einigen Jahren ausdrücklich bestätigt.

Verkauft jemand innerhalb dieses Jahres, gibt es einen Freibetrag von 1.000 Euro im Jahr, allerdings mit einer Besonderheit. Wird die Grenze überschritten, ist der komplette Gewinn steuerpflichtig und nicht nur der Teil darüber. Wer über mehrere Jahre hinweg immer wieder nachgekauft hat, muss außerdem zuordnen können, welche Bestände er gerade verkauft. In der Praxis gilt dabei meist die Regel, dass zuerst gekaufte Bestände auch als zuerst verkauft gelten.

Hinweis zu steuerlichen Fragen. Die Angaben in diesem Beitrag beschreiben die allgemeine Rechtslage und ersetzen keine Beratung. Wie Ihr Fall zu beurteilen ist, hängt von Ihren persönlichen Verhältnissen ab. Fragen Sie im Zweifel eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater, bevor Sie größere Verkäufe planen oder eine Steuererklärung abgeben.

Parallel dazu wird über die Spekulationsfrist politisch diskutiert. Bundesfinanzminister Lars Klingbeil hat im Frühjahr 2026 angekündigt, Kryptowährungen künftig anders besteuern zu wollen, und die Bundesregierung hat im Sommer eine Neuregelung in ihre Haushaltsplanung für 2027 aufgenommen. Ein früherer Vorstoß der Grünen fand im zuständigen Ausschuss keine Mehrheit.

Für Anleger zählt die saubere Trennung der Ebenen. Geltendes Recht ist die Jahresfrist, alles Weitere ist bislang eine Absichtserklärung ohne fertigen Gesetzestext. Offen sind der Steuersatz, der Stichtag und vor allem die Frage, ob bereits vorhandene Bestände geschützt werden. Ein Anhaltspunkt findet sich in einer älteren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Immobilien. Die Richter hielten es damals für zulässig, eine Frist für die Zukunft zu verlängern, sahen aber das Vertrauen der Anleger verletzt, soweit bereits angesammelte und nach altem Recht steuerfreie Gewinne nachträglich erfasst werden sollten. Eine Garantie ist das nicht. Wie sich die Sache weiterentwickelt, haben wir im Beitrag zur Krypto-Haltefrist und der Spekulationsfrist bei Gold und Silber aufbereitet.

Wo physisches Gold in dieser Systematik steht

Für Gold und Silber zum Anfassen gibt es kein Gegenstück zu diesem Meldeverfahren. Kein Register erfasst Barren oder Münzen, und kein Händler schickt einmal im Jahr eine Bestandsliste an eine Behörde. Ein Schlupfloch ist das trotzdem nicht. Auch der Edelmetallhandel ist reguliert, und die steuerlichen Pflichten des Anlegers bestehen unabhängig davon, ob jemand anderes meldet.

Geprägte Goldmünzen, ein kleiner Goldbarren und ein Kaufbeleg auf einem dunklen Holztisch im warmen Licht
Beim physischen Edelmetall trägt der Anleger die Nachweispflicht selbst, weshalb der Kaufbeleg das zentrale Dokument bleibt.

Händler unterliegen dem Geldwäschegesetz. Wer beim Edelmetallkauf bar bezahlt, muss sich seit einigen Jahren bereits ab 2.000 Euro ausweisen. Als Barzahlung gelten dabei auch die Karte an der Ladentheke. Im Sommer 2027 kommt europaweit eine Obergrenze für Bargeschäfte hinzu, oberhalb derer im Handel gar nicht mehr bar gezahlt werden darf.

Entscheidend ist die Natur dieser Regeln. Sie betreffen das einzelne Geschäft und die Unterlagen beim Händler, nicht die jährliche Weitergabe von Beständen an eine Steuerbehörde. Wer online kauft und überweist, bewegt sich ohnehin auf einem nachvollziehbaren Zahlungsweg. Kettner Edelmetalle ist ein reiner Onlinehändler ohne Barverkauf vor Ort, weshalb die Schwellen für das Ladengeschäft hier keine Rolle spielen.

Steuerlich behandelt der Gesetzgeber Edelmetalle und Kryptowährungen im Privatvermögen bislang nach denselben Regeln. Ein Gewinn aus Gold oder Silber bleibt steuerfrei, wenn zwischen Kauf und Verkauf mehr als ein Jahr liegt. Wer früher verkauft, versteuert den Gewinn mit seinem persönlichen Steuersatz, wobei auch hier der Freibetrag von 1.000 Euro im Jahr gilt. Steuerpflichtige Gewinne gehören in die Steuererklärung, und daran ändert sich nichts dadurch, dass niemand sie meldet. Beim Kauf selbst bleibt Anlagegold von der Mehrwertsteuer befreit, während auf Münzen aus Silber, Platin oder Palladium Mehrwertsteuer anfällt.

Der Unterschied zur digitalen Welt liegt damit nicht bei der Steuerpflicht, sondern beim Nachweis. Bei Kryptowährungen liefert der Anbieter die Zahlen. Beim Edelmetall muss der Anleger selbst zeigen können, wann er zu welchem Preis gekauft hat. Fehlt der Beleg, wird es schwierig, die Steuerfreiheit nach Ablauf des Jahres zu belegen.

Krypto und Edelmetall im Vergleich

Meldung und Nachweis im Vergleich, Stand August 2026
Kriterium Kryptowährungen über einen Anbieter Physisches Gold und Silber
Automatische Meldung an Behörden Ja, einmal im Jahr Nein, kein vergleichbares Verfahren
Erstmals erfasster Zeitraum Das Jahr 2026, übermittelt im Sommer 2027 Entfällt
Ausweis beim Kauf Selbstauskunft bei der Kontoeröffnung, praktisch immer Bei Barzahlung ab 2.000 Euro, online über den Zahlungsweg
Steuer im Privatvermögen Steuerfrei nach einem Jahr, Reform politisch angekündigt Steuerfrei nach einem Jahr, keine Reformpläne bekannt
Nachweis der Haltedauer Übersicht des Anbieters Eigene Rechnungen und Kaufbelege
Aufbewahrung Digital, beim Anbieter oder selbst verwahrt Physisch, zu Hause oder im Lagerdepot

Wer beide Anlageformen nebeneinander betrachtet, findet eine ausführliche Gegenüberstellung im Beitrag Gold oder Bitcoin im Vergleich. Neue Regeln sind dabei das eine, die Kursgeschichte das andere. Der folgende Chart zeigt die Entwicklung des Goldpreises im Zeitverlauf.

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Und im direkten Vergleich mit Bitcoin über die vergangenen Jahre.

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Historische Kursverläufe zeigen die Vergangenheit und lassen keinen Schluss auf künftige Entwicklungen zu. Sie dienen hier ausschließlich der Einordnung.

Was sich daraus für Anleger ergibt

Aus der neuen Lage lassen sich einige nüchterne Konsequenzen ableiten, ohne Panik und ohne Aktionismus. Wer bei einem Anbieter schon länger Kunde ist, sollte die Aufforderung zur Selbstauskunft nicht liegen lassen, denn am Ende der Frist steht die Sperre des Kontos. Wer regelmäßig handelt, tut gut daran, sich die eigene Übersicht beim Anbieter herunterzuladen und aufzubewahren. Bei einer Rückfrage des Finanzamts ist sie oft das einzige belastbare Material, erst recht wenn ein Anbieter seinen Betrieb einstellt.

Für Edelmetalle gilt dasselbe in einfacherer Form. Rechnung, Datum, Stückzahl und Preis entscheiden Jahre später darüber, ob sich eine Haltedauer sauber belegen lässt. Eine schlichte Aufstellung mit Lagerort und Belegen erspart im Erbfall zudem den Angehörigen viel Mühe.

Der Blick auf das große Ganze zeigt, dass Krypto hier keinen Sonderweg geht. Bei Bankkonten läuft der Austausch zwischen den Ländern seit Jahren, bei Verkaufsplattformen im Internet seit 2023. Das neue Gesetz schließt die letzte große Lücke in dieser Kette. Für Anleger ist das weniger eine Frage der Legalität als eine der Struktur, nämlich welche Teile des Vermögens an einem Anbieter hängen, der Daten liefert, und welche nicht. Edelmetall im eigenen Besitz ist der Teil ohne laufende Datenspur, zugleich aber auch der Teil, bei dem die Unterlagen vollständig in eigener Verantwortung liegen. Beides gehört zusammen.

Wer die physische Seite ausbauen möchte, findet die klassischen Anlageformen in den Bereichen Gold und Silber, die gängigen Anlagemünzen stehen unter Goldmünzen und Silbermünzen. Weiterführende Titel zur Einordnung des digitalen Wandels gibt es im Bereich Bücher.

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Häufige Fragen

Werden meine Bitcoin-Bestände jetzt automatisch ans Finanzamt gemeldet?

Gemeldet wird das, was bei einem Anbieter anfällt, also Ihre Personendaten und die Summen Ihrer Geschäfte im Jahr. Das Jahr 2026 ist der erste erfasste Zeitraum, die erste Übermittlung erfolgt im Sommer 2027. Verwahren Sie ausschließlich selbst, ohne einen Anbieter dazwischen, sind Sie von dieser Meldung nicht erfasst. Ihre eigenen Erklärungspflichten gegenüber dem Finanzamt bleiben davon aber unberührt.

Gilt die einjährige Frist für Kryptowährungen noch?

Ja, für das Jahr 2026 gilt sie unverändert. Eine Neuregelung ist politisch angekündigt und in der Haushaltsplanung für 2027 vorgesehen, ein beschlossenes Gesetz gibt es bislang nicht. Ob und wie bestehende Bestände geschützt werden, ist offen. Für Ihre persönliche Situation sollten Sie steuerlichen Rat einholen.

Gibt es eine Meldepflicht für physisches Gold?

Ein automatisches Meldeverfahren wie bei Kryptowährungen oder Bankkonten gibt es für Edelmetalle nicht. Beim Barkauf muss sich der Käufer allerdings bereits ab 2.000 Euro ausweisen. Steuerpflichtige Gewinne aus einem Verkauf innerhalb der Jahresfrist müssen Sie unabhängig davon selbst in Ihrer Steuererklärung angeben.

Was passiert, wenn ich die Selbstauskunft nicht abgebe?

Der Anbieter erinnert Sie zunächst und mahnt anschließend. Bleibt die Auskunft aus, muss er Ihr Konto für die betreffenden Geschäfte sperren. Sobald alle Angaben vorliegen, kann die Geschäftsbeziehung normal fortgeführt werden.

Ab wann darf ich Gold nicht mehr bar kaufen?

Ein generelles Verbot gibt es nicht. Ab Sommer 2027 gilt europaweit eine Obergrenze von 10.000 Euro für Barzahlungen im Handel, größere Beträge müssen unbar beglichen werden. Unabhängig davon greift in Deutschland bei Barzahlung schon ab 2.000 Euro die Ausweispflicht. Im Onlinehandel spielt das keine Rolle, weil dort ohnehin unbar gezahlt wird.

Welche Unterlagen sollte ich für meine Edelmetallkäufe aufbewahren?

Sinnvoll ist die vollständige Rechnung mit Datum, Produktbezeichnung, Stückzahl und Preis, dazu der Zahlungsnachweis. Diese Belege sind die Grundlage, um Haltedauer und Kaufpreis gegenüber dem Finanzamt darzulegen, etwa wenn Sie sich auf die Steuerfreiheit nach Ablauf des Jahres berufen.

Ändert sich durch das neue Gesetz etwas an der Mehrwertsteuer?

Nein. Das Gesetz regelt ausschließlich, welche Daten Krypto-Anbieter erheben und weitergeben müssen. An der Mehrwertsteuer ändert es nichts, Anlagegold bleibt also weiterhin davon befreit.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Er ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung und ist keine Anlageempfehlung. Steuerliche Fragen hängen immer von den persönlichen Verhältnissen ab. Wenden Sie sich für die verbindliche Beurteilung Ihres Einzelfalls bitte an eine Steuerberaterin, einen Steuerberater oder eine andere fachkundige Stelle.

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