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Kettner Edelmetalle

Goldverkauf in der Steuererklärung: Anlage SO richtig ausfüllen

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Wer Gold innerhalb der einjährigen Haltefrist mit Gewinn verkauft, bekommt vom Händler keine Steuerbescheinigung und keinen Abzug an der Quelle. Die Rechenarbeit liegt beim Anleger – und endet in einem Formular, das viele erst bei der Abgabe zum ersten Mal sehen: der Anlage SO. Wo der Verkauf einzutragen ist, welche Kosten den Gewinn mindern und was bei fehlenden Belegen gilt, klärt dieser Leitfaden.

Warum ein Goldverkauf überhaupt in der Steuererklärung landet

„Gold ist doch steuerfrei" – der Satz fällt in Gesprächen über Edelmetalle regelmäßig, und er stimmt nur zur Hälfte. Richtig ist: Anlagegold ist beim Kauf von der Umsatzsteuer befreit, und nach mehr als einem Jahr Haltedauer löst ein Verkauf keinen Cent Einkommensteuer aus, egal wie hoch der Gewinn ausfällt. Wer früher verkauft, bewegt sich dagegen in einem ganz normalen steuerpflichtigen Vorgang – und muss ihn selbst erklären. Aktuell hat das Thema Konjunktur, weil die Kursentwicklung Bestände in Bewegung setzt: Auf die ausgeprägte Aufwärtsbewegung der Jahre 2024 und 2025 folgte eine volatilere Phase mit Korrekturdruck. Manche Anleger realisieren Gewinne aus jüngeren Käufen, andere schichten von Silber in Gold um. Genau dann wird die Haltefrist relevant.

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Der Unterschied zu Wertpapieren ist dabei grundlegend. Bei Aktien und Fonds behält die Depotbank die Abgeltungsteuer ein, führt sie ab und stellt eine Steuerbescheinigung aus; der Anleger muss meist nichts tun. Beim physischen Edelmetall gibt es diese Infrastruktur nicht: keine Depotbank, keinen automatischen Abzug, keine Jahresbescheinigung. Der Händler zahlt den Ankaufspreis aus und übermittelt dem Finanzamt in der Regel nichts. Sie selbst müssen den Gewinn also ermitteln, erklären und belegen können. Immerhin bleibt die Systematik überschaubar: Im Kern verlangt das Formular fünf Angaben pro Verkauf – was verkauft wurde, wann gekauft, wann verkauft, für wie viel und welche Kosten dazugehören.

Zwei Vorfragen entscheiden, ob Sie überhaupt etwas eintragen müssen

Die erste Frage betrifft die Zeit: Lagen zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als zwölf Monate, ist der Gewinn nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG nicht steuerbar – unabhängig von der Höhe. Maßgeblich ist jeweils das Datum des schuldrechtlichen Geschäfts, also der verbindlichen Bestellung beziehungsweise der Preisfixierung beim Verkauf, nicht der Liefertag und nicht der Tag der Überweisung. Wie sich die Frist im Detail berechnet, haben wir im Beitrag Gold steuerfrei verkaufen: die Spekulationsfrist im Detail aufgeschlüsselt.

Die zweite Frage zielt nicht auf den einzelnen Verkauf, sondern auf die Summe. Maßgeblich ist der Gesamtgewinn aller privaten Veräußerungsgeschäfte eines Kalenderjahres, und dazu zählen auch Kryptowerte, Oldtimer oder Sammlerstücke. Wer 400 Euro Gewinn mit Silber und 700 Euro mit einer Kryptoposition erzielt, liegt zusammen über der Schwelle, auch wenn jeder Vorgang für sich harmlos aussieht.

Freigrenze, nicht Freibetrag – der Unterschied kostet Geld

§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG stellt Gewinne steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn eines Kalenderjahres weniger als 1.000 Euro beträgt. Bei 999 Euro zahlen Sie nichts, bei 1.000 Euro wird der volle Betrag steuerpflichtig – nicht nur der eine Euro darüber. Die Grenze gilt pro Person; bei zusammen veranlagten Eheleuten hat jeder seine eigene, sofern jeder auch eigene Veräußerungsgewinne erzielt hat. Bis 2023 lag die Schwelle bei 600 Euro, das Wachstumschancengesetz hat sie ab 2024 angehoben.

Für Arbeitnehmer hat ein steuerpflichtiger Gewinn eine Nebenwirkung: Er löst in der Regel eine Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung aus, weil die nicht dem Lohnsteuerabzug unterworfenen Einkünfte dann über 410 Euro liegen. Ein einziger Goldverkauf kann also erklärungspflichtig machen. Bleibt der Gewinn unter der Freigrenze, ist nichts zu versteuern und formal nichts anzugeben – es sei denn, im selben Jahr sind Verluste angefallen, die Sie festgestellt haben möchten.

Stapel von Kaufbelegen neben einem 100-Gramm-Goldbarren auf dunklem Untergrund
Die Steuerlogik entscheidet sich nicht am Formular, sondern in der Belegmappe: Ohne Kaufdatum und Kaufpreis lässt sich kein Gewinn nachweisen.

Der richtige Abschnitt: Anlage SO, nicht Anlage KAP

Die Anlage SO ist ein Sammelbecken für sonstige Einkünfte. Die erste Seite mit wiederkehrenden Bezügen und Unterhaltsleistungen ist für Edelmetalle irrelevant; interessant wird der Abschnitt zu den privaten Veräußerungsgeschäften, der nach Arten von Wirtschaftsgütern gegliedert ist.

Aufbau des Abschnitts „Private Veräußerungsgeschäfte“ in der Anlage SO (Fassung 2025)
BlockZeilenGehört Gold hierhin?
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechteca. 30–40Nein
Einheiten virtueller Währungen und sonstige Tokenca. 41–47Nein, das ist der Krypto-Block
Andere Wirtschaftsgüterca. 48–53Ja, hier gehören Gold, Silber, Platin und Palladium hinein
Anteile an gesondert festgestellten Einkünftenca. 56–61Nur bei Erbengemeinschaften und ähnlichen Fällen

Das „ca." steht dort mit Absicht: Die Finanzverwaltung überarbeitet die Vordrucke jährlich, die Nummern verschieben sich regelmäßig um ein bis zwei Zeilen. Verlässlich ist die Feldbezeichnung „Andere Wirtschaftsgüter (Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs sind ausgenommen)“. In ELSTER und in gängiger Steuersoftware führen die Suchbegriffe „private Veräußerungsgeschäfte“ oder „andere Wirtschaftsgüter“ direkt dorthin.

Eine Fehlzuordnung ist so häufig, dass sie eine Warnung verdient: Physisches Gold gehört nicht in die Anlage KAP. Die Abgeltungsteuer erfasst Kapitalerträge, also Zinsen, Dividenden und Wertpapiergewinne. Ein Goldbarren wirft nichts ab, er ist steuerlich ein Sachwert wie ein Gemälde. Wer den Gewinn dort erklärt, riskiert eine Besteuerung mit pauschalen 25 Prozent statt mit dem persönlichen Steuersatz und am Ende einen Korrekturbescheid. Anders liegt der Fall bei besicherten Zertifikaten und ETCs mit Lieferanspruch; deren Behandlung hängt von der Ausgestaltung ab und gehört in fachliche Beratung.

Was in die einzelnen Felder gehört

Der Block ist immer gleich aufgebaut: eine Bezeichnung, zwei Datumsfelder, drei Betragsfelder, ein Ergebnis. Bei der Art des Wirtschaftsguts gilt, je präziser desto weniger Rückfragen – „Gold" reicht nicht, sinnvoll ist eine Angabe wie „1 Goldbarren 100 g, Feingold 999,9, Seriennummer 4471" oder „5 Goldmünzen 1 Unze Krügerrand, Jahrgang 2025".

Bei den Datumsfeldern entstehen die meisten Fehler. Als Zeitpunkt der Anschaffung ist der Tag der verbindlichen Bestellung einzutragen, nicht das Lieferdatum und nicht der Tag der Zahlung; als Zeitpunkt der Veräußerung bei Online-Ankäufen der Tag der Preisfixierung, nicht der Geldeingang. Zwischen Fixierung und Gutschrift können mehrere Tage liegen – bei einem Verkauf knapp an der Jahresgrenze entscheidet das über die Steuerpflicht.

Beim Veräußerungspreis ist der Bruttobetrag anzusetzen, den Sie erhalten, also vor Abzug von Versand- oder Bearbeitungskosten; bei Tauschgeschäften der gemeine Wert der Gegenleistung. Dem gegenüber stehen die Anschaffungskosten samt Nebenkosten sowie die Werbungskosten, unter die alles fällt, was mit dem Verkauf zusammenhängt. Diese Aufteilung folgt aus § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG, beide Blöcke mindern die Bemessungsgrundlage in voller Höhe. Ein Minusbetrag im Ergebnisfeld ist ausdrücklich zulässig. Verschenkt wird Geld meist bei denselben Positionen:

  • Versandkosten des Kaufs – zählen zu den Anschaffungsnebenkosten, nicht zu den Werbungskosten.
  • Transportversicherung – beim Kauf wie beim Verkauf, jeweils dem passenden Block zugeordnet.
  • Zahlungsgebühren – etwa Aufschläge bei Kreditkarten- oder Ratenzahlung.
  • Echtheitsprüfung – vor dem Verkauf, wenn der Ankäufer sie in Rechnung stellt.
  • Fahrtkosten – zur Ankaufstelle oder zur Post, sofern dem Verkauf zuzuordnen.

Nicht abziehbar sind allgemeine Kosten der Vermögensverwaltung ohne Bezug zum einzelnen Verkauf; die Schließfachmiete etwa wird in der Regel nicht anerkannt. Das Agio ist kein eigener Posten, es steckt bereits im Kaufpreis.

Goldmünzen werden für den versicherten Versand in eine gepolsterte Box verpackt
Versand und Transportversicherung sind keine Nebensache: Beim Kauf zählen sie zu den Anschaffungskosten, beim Verkauf zu den Werbungskosten.

Wie sich das auswirkt, zeigt ein Beispiel: ein 100-Gramm-Barren, im März gekauft und im November desselben Jahres wieder verkauft.

Beispielrechnung (fiktive Werte)

  • Kauf am 12.03.2025, 100 g Goldbarren8.850,00 €
  • Versand und Transportversicherung des Kaufs19,90 €
  • Anschaffungskosten insgesamt8.869,90 €
  • Verkauf am 04.11.2025, Ankaufspreis10.950,00 €
  • Versicherter Versand zum Ankäufer− 24,90 €
  • Steuerpflichtiger Gewinn2.055,20 €

Der Gewinn liegt über 1.000 Euro, damit ist der gesamte Betrag steuerpflichtig. Bei einem Grenzsteuersatz von 35 Prozent sind das rund 719 Euro Einkommensteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Ohne Ansatz der 44,80 Euro Nebenkosten wären es rund 16 Euro mehr.

Daran lässt sich der wichtigste Punkt ablesen: Es gibt keinen pauschalen Steuersatz auf Goldgewinne. Der Betrag wird dem übrigen Einkommen hinzugerechnet und mit dem persönlichen Steuersatz belastet. Zwei Anleger mit identischem Gewinn können deshalb sehr unterschiedlich belastet sein – wer im Verkaufsjahr wenig verdient, etwa im Ruhestand oder in Elternzeit, zahlt spürbar weniger. Planen lässt sich das allerdings nur, solange der Verkauf noch nicht vollzogen ist.

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Wenn mehrere gleiche Barren im Tresor liegen

Hier scheitern die meisten, die ihre Erklärung selbst erstellen. Die Ausgangslage ist typisch: Derselbe 100-Gramm-Barren wurde viermal gekauft, 2022, 2023, 2025 und Anfang 2026, jetzt sollen zwei Stück verkauft werden. Welche zwei? Davon hängt ab, ob überhaupt ein steuerpflichtiger Vorgang vorliegt, denn die älteren Stücke sind längst aus der Frist.

Vier gleichartige Goldbarren in einer Reihe auf dunkler Schieferplatte neben einem Messlineal
Vier identische Barren, vier Kaufdaten: Ohne saubere Zuordnung entscheidet im Zweifel das Finanzamt, welches Stück verkauft wurde.

Das Gesetz hilft nur begrenzt weiter. Eine Verbrauchsfolge schreibt § 23 EStG allein für gleichartige Fremdwährungsbeträge vor: Nach Absatz 1 Nr. 2 Satz 3 gelten die zuerst angeschafften Beträge als zuerst veräußert, klassisches First-in-First-out. Für Goldbarren und Anlagemünzen fehlt eine solche Regelung. Vorrang hat deshalb die Individualisierung – nennen Rechnung, Zertifikat und Verkaufsabrechnung dieselbe Seriennummer, ist die Zuordnung eindeutig und niemand braucht eine Fiktion. Erst bei nicht unterscheidbaren Stücken kommt eine unterstellte Reihenfolge ins Spiel. Finanzämter akzeptieren in der Praxis üblicherweise eine dauerhaft angewandte Methode, meist First-in-First-out; verbindlich vorgeschrieben ist das nicht und wird nicht überall identisch gehandhabt. Bei größeren Beträgen lohnt die Abstimmung mit dem Finanzamt oder einer Steuerberatung.

Für Anleger ist diese Praxis meist günstig, weil die ältesten und damit oft steuerfreien Bestände als verkauft gelten. Schwieriger wird es, wenn jemand bewusst die jüngste Tranche verkaufen will, etwa um einen Verlust zu realisieren; dann muss die Zuordnung belegt werden. Wie sich solche Verluste verrechnen lassen, beschreibt der Beitrag Verluste bei Gold und Silber steuerlich nutzen. Bei mehreren Tranchen empfiehlt sich in jedem Fall eine gesonderte Aufstellung als Anlage, denn das Formular selbst bietet nur wenige Zeilen.

Muster einer laufend geführten Bestandsaufstellung, Zuordnung über Seriennummern (fiktive Werte)
TrancheKaufdatumSeriennummerAnschaffungskostenStatus
108.05.2022KE-…-44715.750 €Bestand, Frist abgelaufen
219.09.2023KE-…-88025.940 €Verkauft 04.11.2025, nicht steuerbar
312.03.2025KE-…-11578.870 €Verkauft 04.11.2025, steuerpflichtig
421.01.2026KE-…-339013.800 €Bestand, Frist läuft

Weil die Zuordnung über Seriennummern erfolgt, gelten hier die Tranchen 2 und 3 als verkauft und nicht automatisch die ältesten Stücke. Prüfungsfest wird eine solche Aufstellung, wenn sie lückenlos alle Käufe enthält, über die Jahre dieselbe Methode verwendet und in jeder Zeile auf eine Rechnungsnummer verweist. Wer die Methode jährlich wechselt, provoziert genau die Nachfrage, die er vermeiden wollte.

Die Belegmappe und der Ernstfall

Seit Einführung der Belegvorhaltepflicht müssen Nachweise nur noch auf Anforderung vorgelegt werden. Das macht die Abgabe bequemer, verschiebt das Problem aber nach hinten: Kommt die Rückfrage zwei Jahre später, muss die Mappe vollständig sein. Dazu gehören die Kaufrechnung mit Datum, Bezeichnung, Gewicht, Feinheit, Stückzahl, Preis und gegebenenfalls Seriennummer, die Verkaufsabrechnung mit Fixierungsdatum und Auszahlungsbetrag, Kontoauszüge beider Seiten, Versandnachweise mit ausgewiesenen Kosten sowie die eigene Bestandsaufstellung. Damit bekommt die Wahl des Händlers eine steuerliche Dimension: Dauerhaft abrufbare Rechnungen und separat ausgewiesene Versandkosten ersparen Jahre später die Rekonstruktion. Bei Kettner Edelmetalle bleiben die Abrechnungen im Kundenbereich hinterlegt, sodass der Beleg für Goldbarren oder Krügerrand-Münzen auch nach Ablauf der Haltefrist auffindbar ist.

Bleibt der häufigste Notfall: Der Kaufbeleg ist weg. Ohne Nachweis der Anschaffungskosten droht im schlimmsten Fall, dass das Finanzamt den gesamten Erlös als Gewinn behandelt. Aussichtslos ist das selten, wenn man in dieser Reihenfolge vorgeht:

  1. Zweitschrift anfordern. Seriöse Händler bewahren Rechnungsdaten im Rahmen der handelsrechtlichen Fristen auf; ein Anruf mit Kundennummer genügt meist.
  2. Kontoauszüge auswerten. Eine Überweisung an einen Edelmetallhändler mit Datum und Betrag ist ein starkes Indiz für Zeitpunkt und Höhe der Anschaffung.
  3. Kurs des Kauftags heranziehen. Ist das Datum belegbar, der Preis aber nicht, lässt sich der Wert über den historischen Goldpreis zuzüglich marktüblichem Aufschlag herleiten.
  4. Auf das Datum abstellen. Stammen die Stücke nachweislich aus einem länger als ein Jahr zurückliegenden Erwerb, ist der Vorgang ohnehin nicht steuerbar – der Kaufpreis spielt dann keine Rolle.
  5. Schätzung offenlegen. Wer schätzen muss, sollte das im Begleitschreiben benennen und die Methode erläutern. Eine konservative, offen kommunizierte Schätzung ist unproblematischer als eine Zahl ohne Herkunft.

Hartnäckig hält sich übrigens die Annahme, der Händler melde den Verkauf. Das trifft nicht zu: Ein gewerblicher Edelmetallhändler behält keine Steuer ein und übermittelt keine Gewinnmeldung. Es gibt lediglich geldwäscherechtliche Identifizierungspflichten, die bei Barzahlungen im Edelmetallhandel ab 2.000 Euro greifen – eine Identifizierung ist aber keine Steuermeldung.

Verluste, Eheleute, Erbschaft und Tausch

Ein Verlust ist kein Grund, das Formular leer zu lassen, sondern der beste Grund, es auszufüllen. Nach § 23 Abs. 3 Satz 7 und 8 EStG sind solche Verluste zwar nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechenbar, dafür aber im selben Jahr, im Vorjahr und unbegrenzt in künftigen Jahren. Der Preis dafür: Sie müssen erklärt und gesondert festgestellt werden. Wer einen Verlust aus 2026 nicht einträgt, kann ihn 2029 nicht gegen einen Gewinn stellen.

Bei Eheleuten lohnt ein Blick auf die Zuordnung. Zusammen veranlagte Paare geben eine gemeinsame Anlage SO ab, ordnen die Gewinne darin aber jeweils der Person zu, der das Wirtschaftsgut gehörte. Weil die Freigrenze personenbezogen wirkt, entscheidet das darüber, ob 1.200 Euro Gewinn voll steuerpflichtig werden oder als zwei Beträge von je 600 Euro steuerfrei bleiben. Voraussetzung ist echtes Eigentum, nachvollziehbar über Rechnungsadressat und Zahlungsweg.

Erben und Beschenkte trifft eine meist erfreuliche Regel: Bei unentgeltlichem Erwerb wird nach § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG die Anschaffung durch den Rechtsvorgänger zugerechnet, Kaufdatum und Anschaffungskosten werden also übernommen. Wer Barren erbt, die der Vater 2009 gekauft hat, verkauft steuerfrei – muss den alten Kauf im Zweifel aber belegen können. Belege gehören deshalb gemeinsam mit dem Metall weitergegeben. Und schließlich der Tausch: Wer Silber in Gold tauscht, verkauft steuerlich das Silber und kauft Gold, wobei der gemeine Wert des erhaltenen Metalls als Veräußerungspreis gilt und eine neue Haltefrist beginnt. Einzelheiten dazu stehen in Silber in Gold tauschen. Dasselbe gilt für den Wechsel zwischen Barrengrößen.

Abgabe, Fristen und was sich vorher planen lässt

Eingereicht wird über ELSTER oder kommerzielle Steuersoftware; beide führen die privaten Veräußerungsgeschäfte als eigene Rubrik. Bewährt hat sich, die Bestandsaufstellung gleich als PDF anzuhängen, statt auf eine Rückfrage zu warten. Für den Veranlagungszeitraum 2025 gilt bei Pflichtabgabe der 31. Juli 2026, mit steuerlicher Beratung der 1. März 2027, freiwillig bis 31. Dezember 2029. Für 2026 verschieben sich die Termine auf den 2. August 2027 – der 31. Juli ist ein Samstag, sodass nach § 108 Abs. 3 AO der nächste Werktag maßgeblich wird – beziehungsweise auf den 29. Februar 2028 und den 31. Dezember 2030.

Wer eine Pflichtfrist verpasst hat, sollte nicht abwarten: Der Verspätungszuschlag nach § 152 AO beträgt mindestens 25 Euro je angefangenen Monat. Ein formloser Antrag auf Fristverlängerung ist fast immer die günstigere Variante. Und wer einen Verkauf erst plant, hat den größten Spielraum: Ein Abschluss im Januar statt im Dezember verschiebt die Steuer um ein volles Jahr und kann in eine Periode mit niedrigerem Einkommen fallen.

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Am Ende führt vieles auf einen Punkt zurück, der lange vor der Steuererklärung liegt: Eine saubere Abwicklung beginnt beim Kauf. Achten Sie darauf, dass die Rechnung dauerhaft abrufbar bleibt, dass Nebenkosten separat ausgewiesen sind und dass Barren mit Seriennummer und Zertifikat geliefert werden. Das kostet nichts extra, macht die Zuordnung Jahre später aber eindeutig.

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Produkte mit klarer Individualisierung wie der 100-Gramm-Goldbarren von Heraeus sind dokumentationsfreundlicher als eine unnummerierte Sammlung gleicher Stücke. Bei Anlagemünzen wie dem Krügerrand 2026 hilft eine eigene Liste mit Jahrgängen und Kaufdaten. Einen Überblick geben die Bereiche Gold und kleine Barrengrößen.

Keine Steuerberatung

Dieser Beitrag erklärt die Systematik der Anlage SO nach dem Stand August 2026 und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Vordrucke, Zeilennummern und Verwaltungsauffassungen ändern sich; bei größeren Beträgen oder unklarer Belegsituation gehört der Fall in fachliche Hände.

Häufige Fragen zur Anlage SO beim Goldverkauf

In welche Zeilen der Anlage SO trage ich einen Goldverkauf ein?

In den Block „Andere Wirtschaftsgüter“ des Abschnitts private Veräußerungsgeschäfte – in der Fassung für 2025 sind das etwa die Zeilen 48 bis 53, gefolgt von der Zurechnungszeile. Weil die Vordrucke jährlich überarbeitet werden, orientieren Sie sich besser an der Feldbezeichnung als an der Nummer. Die Blöcke für Grundstücke und für virtuelle Währungen sind für Edelmetalle nicht zuständig.

Muss ich einen Goldverkauf angeben, wenn der Gewinn unter 1.000 Euro liegt?

Bleibt der Gesamtgewinn aller privaten Veräußerungsgeschäfte des Kalenderjahres unter 1.000 Euro, ist er nach § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG steuerfrei. Eine Angabe ist dann nicht zwingend. Sinnvoll ist sie trotzdem, wenn im gleichen Jahr Verluste angefallen sind, die Sie festgestellt haben möchten, oder wenn das Finanzamt Nachfragen zu Kontobewegungen stellen könnte.

Welches Datum ist maßgeblich – Bestellung, Lieferung oder Zahlung?

Maßgeblich ist jeweils das Datum des schuldrechtlichen Geschäfts, also der verbindlichen Bestellung beim Kauf und der Preisfixierung beim Verkauf. Liefer- und Zahlungstermine spielen für die Fristberechnung keine Rolle. Bei Käufen, die nahe an der Jahresgrenze liegen, kann sich ein Blick in die Auftragsbestätigung finanziell auszahlen.

Wie ordne ich zu, welchen Barren ich verkauft habe, wenn ich mehrere gleiche besitze?

Wenn die Stücke Seriennummern tragen, ist die Zuordnung über Rechnung, Zertifikat und Verkaufsabrechnung eindeutig. Bei nicht unterscheidbaren Stücken akzeptieren Finanzämter in der Praxis üblicherweise eine durchgängig angewandte Verbrauchsfolge, meist First-in-First-out. Eine gesetzliche FIFO-Vorgabe besteht für Edelmetalle nicht, § 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG regelt das nur für Fremdwährungsbeträge. Wichtig ist, die gewählte Methode zu dokumentieren und beizubehalten.

Was passiert, wenn ich den Kaufbeleg nicht mehr finde?

Fordern Sie zunächst eine Zweitschrift beim Händler an. Gelingt das nicht, helfen Kontoauszüge als Nachweis von Datum und Betrag, ergänzt um den historischen Goldkurs des Kauftages. Lässt sich nur das Kaufdatum belegen und liegt es mehr als ein Jahr vor dem Verkauf, ist der Vorgang ohnehin nicht steuerbar. Eine Schätzung sollten Sie stets offenlegen und begründen.

Kann ich Versandkosten und Transportversicherung abziehen?

Ja. Versand, Transportversicherung und Zahlungsgebühren des Kaufs erhöhen die Anschaffungskosten; die entsprechenden Kosten des Verkaufs zählen zu den Werbungskosten. Beide Positionen mindern den steuerpflichtigen Gewinn und sind in eigenen Feldern des Formulars vorgesehen. Die Belege sollten die Kosten separat ausweisen.

Wird der Gewinn mit 25 Prozent Abgeltungsteuer belastet?

Nein. Physisches Gold erzeugt keine Kapitalerträge, sondern Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Der Gewinn wird dem übrigen Einkommen hinzugerechnet und mit dem persönlichen Einkommensteuersatz belastet, zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Die Anlage KAP ist der falsche Ort für solche Vorgänge.

Muss ich den Verkauf auch erklären, wenn ich Verlust gemacht habe?

Erklären müssen Sie ihn nicht zwingend, nutzen können Sie ihn aber nur, wenn Sie es tun. Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften sind nur mit Gewinnen derselben Art verrechenbar, im selben Jahr, im Vorjahr oder in künftigen Jahren, und müssen dafür gesondert festgestellt werden. Ohne Eintrag in der Anlage SO ist der Verlust steuerlich verloren.

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