
Bayerische Justiz im Widerspruch: Wie Redeverbote gegen Oppositionspolitiker zur Waffe werden
Was sich derzeit in Bayern abspielt, liest sich wie ein Lehrstück über den schleichenden Verfall rechtsstaatlicher Grundsätze. Zwei Verwaltungsgerichte im selben Bundesland, dieselbe Rechtsgrundlage – und zwei diametral entgegengesetzte Urteile. Im Zentrum des juristischen Tauziehens: der Thüringer AfD-Vorsitzende Björn Höcke, dem bayerische Kommunen das Reden auf Wahlkampfveranstaltungen verbieten wollten. Nicht etwa, weil er etwas Strafbares gesagt hätte, sondern weil er etwas Strafbares sagen könnte.
Ein Gesetz gegen Antisemitismus – missbraucht als politische Keule
Der Ausgangspunkt dieser Groteske ist eine zum 1. Januar 2026 in Kraft getretene Änderung der Bayerischen Gemeindeordnung. Der neue Artikel 21 Absatz 1a bestimmt, dass kein Anspruch auf Nutzung öffentlicher Einrichtungen bestehe, wenn bei einer Veranstaltung Inhalte zu erwarten seien, die den Nationalsozialismus verherrlichen oder antisemitischer Natur seien. Bayerns Innenminister Joachim Herrmann von der CSU hatte die Regelung seinerzeit ausdrücklich vor dem Hintergrund des Hamas-Angriffs vom 7. Oktober 2023 und des wachsenden Antisemitismus begründet. Es ging ihm, so die offizielle Verlautbarung, um den Schutz der jüdischen Bevölkerung vor antisemitischen Veranstaltungen.
Doch was als Schutzschild gegen Judenhass gedacht war – oder zumindest so verkauft wurde –, mutierte in Windeseile zum politischen Kampfinstrument gegen die größte Oppositionspartei des Landes. Statt propalästinensische Hassprediger ins Visier zu nehmen, richteten bayerische Kommunen die neue Vorschrift gegen einen gewählten Fraktionsvorsitzenden einer in mehreren Landtagen vertretenen Partei. Man reibt sich verwundert die Augen.
Bayreuth sagt Nein, Augsburg sagt Ja – und am Ende entscheidet München
Die Chronologie der Ereignisse offenbart das ganze Ausmaß der Willkür. Die Stadt Lindenberg im Allgäu widerrief zunächst die komplette Hallennutzung für eine AfD-Veranstaltung, als bekannt wurde, dass Höcke dort auftreten sollte. Das Verwaltungsgericht Augsburg kassierte dieses Totalverbot – die Gefahrenprognose sei nicht hinreichend belegt. Bemerkenswert war jedoch der richterliche Hinweis, ein persönliches Redeverbot könne als „milderes Mittel" in Betracht kommen.
Die Stadt folgte diesem Wink – und erließ prompt ein solches Redeverbot. Und dann geschah das Absurde: Dasselbe Verwaltungsgericht Augsburg erklärte eben dieses Redeverbot für rechtswidrig. Die verfassungsrechtlichen Hürden seien zu hoch, die Behörden hätten nicht konkret darlegen können, welche rechtswidrigen Äußerungen „mit hoher Wahrscheinlichkeit" zu erwarten seien.
Nahezu zeitgleich entschied das Verwaltungsgericht Bayreuth in einem parallelen Fall genau andersherum. Dort sahen die Richter angesichts der „rechtsextremistischen politischen Ausrichtung" Höckes und seiner früheren Aussagen eine „hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit" für einschlägig rechtswidrige Inhalte. Das Redeverbot sei daher zulässig. Zwei Gerichte, eine Rechtslage, zwei Welten.
Der Verwaltungsgerichtshof schafft Klarheit – vorerst
Erst der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München beendete das Chaos und folgte der Augsburger Rechtsauffassung. Höcke konnte schließlich sowohl in Lindenberg als auch im oberfränkischen Seybothenreuth sprechen. Doch der Schaden war bereits angerichtet – nicht nur für die AfD, sondern für das Vertrauen in die Unparteilichkeit der Justiz insgesamt.
Präventive Maulkörbe: Ein Dammbruch für die Meinungsfreiheit
Was hier geschieht, ist in seiner Tragweite kaum zu überschätzen. Es wird nicht ein konkreter Rechtsverstoß sanktioniert, sondern eine befürchtete zukünftige Äußerung. Kommunale Behörden maßen sich an, mittels Blick in die Glaskugel zu ermitteln, was ein Politiker möglicherweise sagen könnte – um ihm dann präventiv das Wort zu entziehen. Das ist kein Rechtsstaat mehr. Das ist Gesinnungsjustiz.
Als zentrales Argument für die Redeverbote wird Höckes zweifache Verurteilung wegen der Verwendung der SA-Parole „Alles für Deutschland" angeführt. Doch selbst diese Verurteilung ist mehr als fragwürdig. Höcke hatte in einer frei gehaltenen Rede im Jahr 2021 in einer rhetorischen Steigerung von „Alles für unsere Heimat, alles für Sachsen-Anhalt, alles für Deutschland" gesprochen. Dass aus dieser Formulierung eine strafrechtliche Verurteilung konstruiert wurde, während das Nachrichtenmagazin „Der Spiegel" dieselbe Parole als Titelschlagzeile verwenden konnte, ohne dass auch nur ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, spricht Bände über den Zustand der deutschen Justiz.
Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt klargestellt, dass selbst die Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts nicht von vornherein aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit herausfalle. Gerade deshalb seien die Anforderungen an präventive Eingriffe besonders hoch. Ein Redeverbot gegenüber einem Politiker einer nicht verbotenen Partei berühre nicht nur Artikel 5 des Grundgesetzes, sondern auch das Gebot der Chancengleichheit politischer Parteien.
Heute Höcke, morgen jeder Andersdenkende?
Die eigentliche Gefahr liegt in der Präzedenzwirkung. Sollte sich die repressive Linie der Rechtsprechung langfristig durchsetzen, hätten andere Bundesländer einen starken Anreiz, ähnliche Klauseln in ihre Gemeindeordnungen aufzunehmen – offiziell zum Schutz vor Antisemitismus, faktisch aber als Instrument gegen missliebige politische Konkurrenz. Die politische Auseinandersetzung würde sich vom demokratischen Diskurs in den Bereich der „Gefahrenprognose" verschieben. Statt auf strafbare Äußerungen im Nachhinein zu reagieren, würden Politiker präventiv mundtot gemacht.
Heute mag es Björn Höcke treffen. Morgen könnte es bei entsprechend weiter Auslegung jeden treffen, dem eine Kommune „problematische Aussagen" zutraut. Wer einmal einschlägig verurteilt wurde – und sei die Verurteilung noch so umstritten –, liefe Gefahr, künftig dauerhaft von öffentlichen Räumen ausgeschlossen zu werden, ohne eine neue konkrete Rechtsverletzung begangen zu haben. Das ist nichts anderes als die Schaffung eines politischen Sonderrechts.
Man muss wahrlich kein Anhänger Björn Höckes sein, um zu erkennen, dass hier fundamentale rechtsstaatliche Prinzipien auf dem Spiel stehen. Die Meinungsfreiheit ist eines der höchsten Güter unseres Grundgesetzes – und sie gilt eben nicht nur für genehme Meinungen. Wer sie für politisch Unliebsame einschränkt, sägt an dem Ast, auf dem die gesamte freiheitliche Ordnung sitzt. Dass es ausgerechnet die CSU ist, die mit ihrer Gesetzesänderung den Boden für diesen Missbrauch bereitet hat, fügt dem Ganzen eine besonders bittere Note hinzu. Denn die Partei, die sich so gerne als Hüterin der bürgerlichen Freiheiten inszeniert, hat damit ein Werkzeug geschaffen, das sich gegen jeden richten kann – auch gegen sie selbst.

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