
Gerichtliche Ohrfeige für Thüringens Verfassungsschutzchef: Kramers Anti-AfD-Tiraden als rechtswidrig eingestuft
Das Verwaltungsgericht Weimar hat am Donnerstag ein bemerkenswertes Urteil gefällt, das in der deutschen Medienlandschaft für Aufsehen sorgen dürfte – sofern die etablierten Medien überhaupt darüber berichten werden. Mehrere öffentliche Äußerungen des Thüringer Verfassungsschutzpräsidenten Stephan J. Kramer wurden für rechtswidrig erklärt. Der Vorwurf: Verstoß gegen das Neutralitätsgebot.
Ein Verfassungsschützer, der selbst gegen Grundsätze verstößt
Die Ironie könnte kaum größer sein. Ausgerechnet der Mann, der von Amts wegen die Verfassung schützen soll, hat nach Auffassung des Gerichts selbst gegen fundamentale demokratische Prinzipien verstoßen. Kramer hatte in einem Interview aus dem Jahr 2022 das Programm der AfD scharf attackiert und dabei Aussagen getätigt, die nun als unzulässig eingestuft wurden.
So behauptete der Verfassungsschutzchef etwa, die AfD habe „eigentlich gar keine politischen Alternativen und Lösungen zu bieten". Ferner sei die Programmatik der Partei „inhaltlich kaum vorhanden" – und zwar völlig unabhängig vom jeweiligen Thema. Solche pauschalen Verunglimpfungen einer demokratisch gewählten Partei durch einen Staatsbeamten sind nach Ansicht der Richter nicht hinnehmbar.
Das Gericht mahnt zur Neutralität
Die Weimarer Richter stellten unmissverständlich klar, dass die chancengleiche Beteiligung aller Parteien an der politischen Willensbildung des Volkes es erforderlich mache, dass Staatsorgane im politischen Wettbewerb der Parteien Neutralität wahren. Eine Selbstverständlichkeit, möchte man meinen – doch offenbar nicht für jeden Amtsträger in diesem Land.
Interessanterweise stufte das Gericht zwei weitere Aussagen Kramers als unbedenklich ein. Seine Aufforderung, die Bürger mögen sich bei Wahlen gegen „Verfassungsfeinde" entscheiden, wurde als zulässig bewertet, da die AfD nicht explizit genannt worden sei. Eine juristische Spitzfindigkeit, die manch kritischer Beobachter als Augenwischerei empfinden dürfte – schließlich war der Kontext mehr als eindeutig.
Ein Muster der Grenzüberschreitung
Stephan J. Kramer ist kein unbeschriebenes Blatt, wenn es um kontroverse öffentliche Auftritte geht. Der Verfassungsschutzpräsident exponiert sich regelmäßig wie kaum ein anderer Beamter in Deutschland – stets mit scharfer Kritik an der AfD. Man könnte fast meinen, die Bekämpfung einer demokratisch legitimierten Oppositionspartei sei seine eigentliche Hauptaufgabe.
Dabei steht Kramer ohnehin unter erheblichem Druck. Aufgrund zahlreicher Vorwürfe, die infolge investigativer Recherchen ans Licht kamen, läuft derzeit ein Untersuchungsausschuss im Thüringer Landtag, der sich mit dem sogenannten „Kramer-Komplex" beschäftigt. Das aktuelle Gerichtsurteil dürfte seine Position nicht gerade stärken.
Symptom einer tieferen Krise
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, Rechtsmittel können eingelegt werden. Doch unabhängig vom weiteren Verlauf wirft der Fall grundsätzliche Fragen auf. Wie kann es sein, dass ein hoher Staatsbeamter derart offen gegen das Neutralitätsgebot verstößt? Und welche Konsequenzen werden daraus gezogen?
In einer funktionierenden Demokratie wäre ein solches Verhalten undenkbar – oder zumindest mit ernsthaften Konsequenzen verbunden. Doch in der Bundesrepublik des Jahres 2025 scheint für bestimmte Amtsträger ein anderes Regelwerk zu gelten. Solange man nur die „richtigen" politischen Gegner bekämpft, drückt man offenbar beide Augen zu.
Die chancengleiche Beteiligung aller Parteien an der politischen Willensbildung des Volkes macht es erforderlich, dass Staatsorgane im politischen Wettbewerb der Parteien Neutralität wahren.
Diese Worte des Verwaltungsgerichts Weimar sollten eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein. Dass sie ausgesprochen werden mussten, sagt viel über den Zustand unserer staatlichen Institutionen aus. Es bleibt zu hoffen, dass dieses Urteil ein Weckruf ist – für alle, die glauben, der Zweck heilige die Mittel, wenn es um die Bekämpfung unliebsamer politischer Konkurrenz geht.
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