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Neunjähriger zieht gegen Lehrerin vor Gericht: Die Richter ziehen eine Grenze!

Neunjähriger zieht gegen Lehrerin vor Gericht: Die Richter ziehen eine Grenze!
Symbolbild: KI-generiert

Ein Grundschüler aus Monheim am Rhein rastet im Unterricht aus, schlägt um sich und bespuckt seine Lehrerin. Die Lehrerin hält ihn fest und bringt ihn aus dem Raum. Danach landet ausgerechnet sie vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf. Das Gericht hat jetzt entschieden, und für Lehrkräfte in ganz Deutschland ist das eine gute Nachricht.

Chaos im Klassenzimmer

Der Fall spielt an einer der acht Grundschulen der Mittelstadt mit rund 43.000 Einwohnern. Laut den Berichten verliert ein neunjähriger Junge mitten in der Stunde völlig die Beherrschung. Er beschimpft und bedroht Mitschüler, wirft mit Gegenständen und tritt um sich. Seine Lehrerin wird beleidigt, angegriffen und angespuckt.

Die Pädagogin packt den Jungen an den Armen und hält ihn fest. Zusammen mit einer Kollegin bringt sie ihn auf den Flur, damit sich die Lage beruhigt und die anderen Kinder geschützt sind. Mehr ist nicht passiert. Normalerweise wäre die Sache damit erledigt.

Doch dann stellt der Schüler beim Verwaltungsgericht einen Eilantrag, vertreten durch seine Eltern. Das Land Nordrhein-Westfalen solle ihn vor seiner Lehrerin schützen. Ein Neunjähriger kann nach der Verwaltungsgerichtsordnung allerdings nicht selbst vor Gericht auftreten. Das übernehmen seine gesetzlichen Vertreter, also die Eltern. Viele Bürger dürften sich fragen, ob hier am richtigen Ende angesetzt wurde: beim Anwalt statt bei der Erziehung zu Hause.

Die Richter stellen sich hinter die Lehrerin

Die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat den Antrag mit Beschluss vom 16. Oktober 2026 abgelehnt (Aktenzeichen 18 L 2932/26). Sie spricht von einem „massiven Impulskontrollverlust“ des Schülers. Das Gericht räumt ein, dass Schüler einen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf gewaltfreien Unterricht haben. Seit NRW 1971 die Prügelstrafe abgeschafft hat, ist körperliche Züchtigung verboten.

Davon unterscheidet die Kammer aber klar die Abwehr einer akuten Gefahr. Das Recht auf Notwehr und Nothilfe nach Paragraf 32 Strafgesetzbuch gelte für Lehrkräfte genauso wie für alle anderen Bürger. Die Lehrkraft müsse allerdings verhältnismäßig handeln und das mildeste wirksame Mittel wählen. Zu berücksichtigen seien auch das Alter und die Einsichtsfähigkeit des Kindes.

Wenn ein Schüler Mitschüler angreift, sei die Lehrkraft wegen ihrer Aufsichts- und Fürsorgepflicht sogar dienstlich verpflichtet einzugreifen. Nur wenn sie sich dabei selbst erheblich gefährden würde, könne ein körperliches Eingreifen unzumutbar sein. Dann müsse sie zum Beispiel Hilfe holen. Zum konkreten Fall schreibt das Gericht:

„Hätte sie die Grenzüberschreitungen und Attacken des Schülers hingenommen, wäre sie selbst wie auch die Mitschüler weiteren erheblichen Gefahren ausgesetzt gewesen.“

Gegen den Beschluss ist eine Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht NRW möglich.

Kein Einzelfall: Gewalt an Schulen nimmt zu

Monheim ist kein Ausrutscher. Für eine repräsentative Forsa-Umfrage im Auftrag des Verbands Bildung und Erziehung (VBE) wurden gut 1.300 Schulleitungen befragt. 60 Prozent von ihnen sehen eine Zunahme der Gewalt in den vergangenen fünf Jahren. An mehr als jeder dritten Schule wurden Lehrkräfte körperlich angegriffen. Diese Angriffe gingen fast ausschließlich von Schülern aus. Die Beleidigungen und Drohungen im direkten Kontakt kamen dagegen vor allem von Eltern.

Der VBE-Bundesvorsitzende Gerhard Brand warf der Politik vor, sie habe bei diesem Thema „auf ganzer Strecke versagt“. Die Kultusministerien würden Vorfälle oft nicht einmal zuverlässig erfassen.

Wer schützt die Kinder, die lernen wollen?

Aus Sicht unserer Redaktion zeigt der Fall ein Grundproblem. Eine Lehrerin tut das Selbstverständliche und muss sich trotzdem vor Gericht erklären. Am Ende zahlen die Kinder den Preis, die einfach in Ruhe lernen wollen. In Dänemark wird bereits über ein Gesetz diskutiert, das Lehrern ausdrücklich erlaubt, Störer notfalls mit körperlichem Einsatz aus dem Klassenraum zu bringen.

Ob das der richtige Weg ist, ist umstritten. Klar ist aber: Wer seine Erziehungsaufgabe an die Schule abgibt und anschließend die Lehrer verklagt, verdient wenig Verständnis. Die Düsseldorfer Richter haben deutlich gemacht, dass Ordnung und Schutz im Klassenzimmer Vorrang haben.

Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Er gibt unsere eigene Meinung und die uns vorliegenden Informationen wieder. Wer eine rechtliche Frage im Einzelfall klären möchte, sollte sich fachkundig beraten lassen.

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