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Kettner Edelmetalle
11.03.2026
10:29 Uhr

Zweierlei Maß: AfD-nahe Stiftung geht bei Bundesmitteln leer aus – während andere Stiftungen kassieren durften

Es ist ein Urteil, das den Verdacht nährt, dass in der deutschen Justizlandschaft mit zweierlei Maß gemessen wird. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster hat entschieden, dass die der AfD nahestehende Desiderius-Erasmus-Stiftung für das Jahr 2021 keinen Anspruch auf staatliche Fördermittel hat. Die Begründung? Die damalige Förderpraxis sei verfassungswidrig gewesen. Pikant daran: Genau diese verfassungswidrige Praxis hat den Stiftungen aller anderen Parteien jahrelang Millionen in die Kassen gespült – ohne dass jemand auch nur einen Cent zurückfordern würde.

Verfassungswidrig für alle – Konsequenzen nur für eine

Der 5. Senat des nordrhein-westfälischen OVG bestätigte damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln und wies die Berufung der Stiftung zurück. In seiner Begründung stützte sich das Gericht maßgeblich auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2023. Karlsruhe hatte seinerzeit festgestellt, dass die bis dahin praktizierte Förderung parteinaher Stiftungen – allein auf Grundlage des Haushaltsgesetzes und einer daraus entwickelten Verwaltungspraxis – verfassungswidrig gewesen sei.

Der Vorsitzende Richter und OVG-Präsident Carsten Günther erklärte, diese Feststellungen seien auch auf das Haushaltsjahr 2021 zu übertragen. Die rechtswidrige Förderpraxis könne keine Grundlage für eine Förderung damals nicht berücksichtigter Stiftungen bieten. Im Klartext: Weil das gesamte System rechtswidrig war, dürfe die Erasmus-Stiftung daraus keinen Gleichbehandlungsanspruch ableiten.

Die absurde Logik des Urteils

Man muss sich diese Argumentation auf der Zunge zergehen lassen. Jahrelang haben die Konrad-Adenauer-Stiftung, die Friedrich-Ebert-Stiftung, die Heinrich-Böll-Stiftung und all die anderen parteinahen Organisationen hunderte Millionen Euro aus Steuermitteln erhalten – auf einer Rechtsgrundlage, die das höchste deutsche Gericht nachträglich als verfassungswidrig eingestuft hat. Doch Rückforderungen? Fehlanzeige. Konsequenzen für die Empfänger? Keine. Nur die AfD-nahe Stiftung, die von dieser Praxis ausgeschlossen war, soll nun die Zeche zahlen.

Es drängt sich die Frage auf: Wenn die Förderpraxis rechtswidrig war, müssten dann nicht konsequenterweise sämtliche Stiftungen ihre für 2021 erhaltenen Gelder zurückzahlen? Oder gilt das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit nur dann, wenn es politisch opportun erscheint?

Hintergrund: Der lange Kampf um Gleichbehandlung

Die ursprüngliche Klage der Desiderius-Erasmus-Stiftung richtete sich gegen die Ablehnung von Fördermitteln für die Jahre 2018 bis 2021. Das Bundesverwaltungsamt hatte die Förderung unter anderem mit der Begründung verweigert, die AfD sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht mehr als eine Legislaturperiode im Bundestag vertreten gewesen. Dieses Kriterium galt lange als maßgeblich, um eine stabile politische Verankerung der jeweiligen Partei zu belegen – ein Kriterium, das man wohlgemerkt eigens für diesen Zweck aus dem Hut gezaubert hatte.

Im aktuellen Berufungsverfahren spielte diese Frage allerdings keine entscheidende Rolle mehr. Stattdessen stellte das OVG auf die verfassungsrechtliche Bewertung der damaligen Förderpraxis ab. Die Stiftung wurde im Verfahren vom Staatsrechtler Ulrich Vosgerau vertreten. Die Zuständigkeit der nordrhein-westfälischen Gerichte ergibt sich daraus, dass das Bundesverwaltungsamt – das über Fördermittel entscheidet – seinen Sitz in Köln hat.

Das neue Stiftungsgesetz: Demokratie nach Gutsherrenart

Als Reaktion auf das Karlsruher Urteil verabschiedete der Bundestag Ende 2023 ein eigenes Gesetz zur Finanzierung parteinaher Stiftungen. Seitdem sind staatliche Zuschüsse an klar definierte Bedingungen geknüpft. Dazu gehören unter anderem ein Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung sowie eine langfristige parlamentarische Präsenz der betreffenden Partei. Kritiker sehen darin ein maßgeschneidertes Instrument, um eine bestimmte politische Kraft gezielt von der Finanzierung auszuschließen – während man gleichzeitig das Wort „Demokratie" wie eine Monstranz vor sich herträgt.

Das Urteil des OVG ist noch nicht rechtskräftig. Zwar ließ der Senat keine Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu, doch die Stiftung kann eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde einlegen. Es bleibt abzuwarten, ob die Erasmus-Stiftung diesen Weg beschreiten wird.

Ein Symptom eines tieferliegenden Problems

Dieser Fall ist symptomatisch für einen besorgniserregenden Trend in der deutschen Politik. Parteinahe Stiftungen sind seit Jahrzehnten ein milliardenschwerer Selbstbedienungsladen der etablierten Parteien. Allein im Jahr 2021 flossen über 600 Millionen Euro Steuergelder an diese Organisationen – ohne dass der Bundestag jemals ein ordentliches Gesetz dafür geschaffen hätte. Erst als eine unliebsame Partei ebenfalls an den Futtertrog wollte, wurde plötzlich Handlungsbedarf erkannt.

Für den aufmerksamen Bürger offenbart sich hier ein Muster, das weit über die Stiftungsfinanzierung hinausreicht: Regeln werden so lange gebogen, gedehnt und neu interpretiert, bis das gewünschte Ergebnis feststeht. Wer glaubt, dass dies dem Vertrauen in den Rechtsstaat zuträglich sei, der irrt gewaltig. Denn nichts untergräbt das Vertrauen der Bürger in ihre Institutionen nachhaltiger als der Eindruck, dass vor dem Gesetz eben doch nicht alle gleich sind.

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