
Wenn der Staat entscheidet, wen das Volk wählen darf: Der Fall Martin Sichert
Es ist ein Vorgang, der jedem aufmerksamen Bürger dieses Landes einen kalten Schauer über den Rücken jagen sollte. Im beschaulichen niedersächsischen Landkreis Friesland hat ein Kreiswahlausschuss mit fünf zu einer Stimme entschieden, dass der AfD-Bundestagsabgeordnete Martin Sichert nicht zur Landratswahl antreten darf. Das Verdikt: Zweifel an seiner Verfassungstreue. Willkommen in der bundesdeutschen Realität des Jahres 2025, in der ein gewählter Volksvertreter des Deutschen Bundestages plötzlich zu einer Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung erklärt wird.
Die Mitgliedschaft als Verbrechen
Man lasse sich die Absurdität dieser Geschichte auf der Zunge zergehen. Zunächst reichte allein die AfD-Mitgliedschaft des 46-Jährigen aus, um ein Prüfverfahren in Gang zu setzen. Weitere Anhaltspunkte, so hieß es damals wörtlich, hätten der Kreiswahlleitung schlicht nicht vorgelegen. Das passive Wahlrecht, eines der elementarsten Grundrechte einer jeden funktionierenden Demokratie, wurde also infrage gestellt – einzig aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Partei, die nicht verboten ist und mit Millionen Wählerstimmen im Bundestag sitzt.
Erst als die reine Parteimitgliedschaft juristisch offenbar zu dünn erschien, lieferte das niedersächsische Innenministerium nachträglich weiteres Material – öffentliche Äußerungen Sicherts in den sozialen Netzwerken. Man fahndete gewissermaßen im Nachhinein nach Belegen für ein bereits gefälltes Urteil.
Begriffe als Beweismittel
Was hat Sichert konkret verbrochen? Er habe, so das Ministerium, Begriffe wie „Kartellparteien" verwendet und sich zu Migranten und „Ausländern mit deutschem Pass" geäußert. Man attestierte ihm ein „ethnopluralistisches Weltbild" und islamfeindliche Tendenzen. Dass die politische Meinungsäußerung eines Abgeordneten heute reicht, um ihm die Wählbarkeit abzusprechen, wirft grundsätzliche Fragen auf, die weit über den Einzelfall hinausreichen.
„Es ist doch paradox! Die Amerikaner, die maßgeblich das deutsche Grundgesetz mitgestaltet haben, laden uns zum Austausch ein und sehen die AfD anscheinend als wichtigen Partner – und gleichzeitig wird in meinem eigenen Wahlkreis meine Verfassungstreue angezweifelt."
Diese Worte äußerte Sichert nach eigenen Angaben ausgerechnet aus Washington, wo er sich auf Einladung der US-Regierung befinde. Während die Vereinigten Staaten Gesprächspartner suchten, würde im heimischen Friesland an seiner Verfassungstreue gezweifelt. Die Ironie könnte kaum bitterer schmecken.
Ein gefährlicher Präzedenzfall
Der niedersächsische AfD-Landesvorsitzende Ansgar Schledde nannte den Ausschluss „skandalös". Es sei absurd, einen seit Jahren amtierenden Bundestagsabgeordneten allein wegen seiner Parteimitgliedschaft als nicht verfassungstreu einzustufen. Doch hier geht es um weit mehr als um parteipolitische Empörung. Wenn eine nicht verbotene Partei, die demokratisch legitimiert im Parlament sitzt, auf kommunaler Ebene faktisch von Kandidaturen ausgeschlossen werden kann, dann steht das Fundament unserer Demokratie zur Disposition.
Wer bestimmt eigentlich, wer sich zur Wahl stellen darf? Der Bürger an der Wahlurne oder ein Ausschuss, der über die vermeintlich richtige Gesinnung wacht? Für viele Menschen in diesem Land stellt sich mittlerweile die berechtigte Frage, ob das passive Wahlrecht in der Praxis überhaupt noch uneingeschränkt gilt oder ob es zur Verhandlungsmasse politischer Opportunität verkommen ist.
Die zweierlei Maßstäbe
Besonders pikant: Für Bundestagsabgeordnete gelten offenbar andere Maßstäbe als für kommunale Wahlbeamte. Sichert darf also im höchsten deutschen Parlament sitzen und Gesetze mitbeschließen, aber kein Landrat in einem niedersächsischen Landkreis werden. Diese juristische Konstruktion mag formal ihre Berechtigung haben – dem gesunden Menschenverstand erschließt sie sich nur schwer.
Sichert selbst wies sämtliche Vorwürfe zurück. Er sei seit 15 Jahren im öffentlichen Dienst und habe sich als Abgeordneter für Grundrechte eingesetzt. Die Entscheidung habe gewirkt, als sei sie von vornherein festgestanden. Er kündigte an, mit allen juristischen Mitteln vorzugehen. Doch ein Einspruch oder eine Klage sind laut Gesetz erst nach der Kommunalwahl am 13. September möglich – ein Schelm, wer dabei Böses denkt.
Wenn Gesinnungsprüfung zur Normalität wird
Die entscheidende Frage lautet: Wo verläuft die Grenze zwischen legitimer Verfassungsschutzarbeit und politischer Einflussnahme? Wenn der Staat beginnt, missliebige Kandidaten aus dem demokratischen Wettbewerb zu entfernen, dann untergräbt er genau jene Ordnung, die er vorgibt zu schützen. Die Waffe, die man heute gegen den politischen Gegner richtet, kann morgen jeden treffen. Ein Volk, das seine eigenen Vertreter nicht mehr frei wählen darf, hat aufgehört, souverän zu sein. Und diese Sorge teilen längst nicht nur wir, sondern ein wachsender Teil der deutschen Bevölkerung.
Dieser Beitrag gibt die Einschätzung unserer Redaktion auf Grundlage der uns vorliegenden Informationen wieder. Er stellt ausdrücklich keine Rechtsberatung dar. Für individuelle rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt.

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