
BaFin-Hammer für VW: 1,2 Millionen Euro für die falsche Pressemitteilung

Die Finanzaufsicht BaFin hat gegen die Volkswagen AG ein Bußgeld von 1,2 Millionen Euro verhängt. Der Vorwurf: Der Wolfsburger Konzern soll im März 2023 eine kursbewegende Prognose nicht wie vorgeschrieben per Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht haben, sondern nur per Pressemitteilung. Festgesetzt wurde die Strafe nach Angaben der Behörde am 1. Oktober. Rechtskräftig ist sie noch nicht.
Ein Freitag, an dem die VW-Aktie abhob
Rückblende auf den 3. März 2023. Mitten im laufenden Börsenhandel überraschte Volkswagen die Anleger mit einem unerwartet optimistischen Ausblick auf das Geschäftsjahr. Die Folge: Die im Dax notierte VW-Aktie sprang an diesem Tag um mehr als zehn Prozent nach oben.
Medienberichten zufolge rechnete der Konzern damals mit rund 9,5 Millionen ausgelieferten Fahrzeugen, einem Umsatzplus von 10 bis 15 Prozent und einer operativen Rendite zwischen 7,5 und 8,5 Prozent. Dazu kam eine kräftig erhöhte Dividende. Genug, um die Börse in Euphorie zu versetzen.
Nach Darstellung der BaFin lag diese Prognose deutlich über den Markterwartungen. Damit sei sie eine Insiderinformation gewesen, die VW unverzüglich und auf dem dafür vorgesehenen Weg hätte bekanntgeben müssen.
Pressemitteilung oder Ad-hoc-Meldung: Wo liegt der Unterschied?
Für Laien klingt das nach Haarspalterei. Ist es aber nicht. Die Ad-hoc-Pflicht ergibt sich aus der europäischen Marktmissbrauchsverordnung. Sie gilt für nicht öffentliche Informationen, die den Aktienkurs erheblich bewegen können. Dazu zählt laut BaFin auch, wenn Geschäftszahlen deutlich von den Erwartungen abweichen.
Eine Ad-hoc-Mitteilung läuft über spezielle Kanäle, die alle Marktteilnehmer zur selben Zeit erreichen. Eine gewöhnliche Pressemitteilung leistet das nicht. Der Zweck: Niemand soll einen Wissensvorsprung bekommen, weder Profis mit schnellen Terminals noch gut vernetzte Handelspartner. Der Kleinanleger am Küchentisch soll dieselben Chancen haben wie der Hochfrequenzhändler in Frankfurt.
Der Rahmen für Strafen
- Höchstbetrag: bis zu 2,5 Millionen Euro
- Alternativ: bis zu zwei Prozent des Umsatzes
- Gegen VW verhängt: 1,2 Millionen Euro
Strenge bei der Form, Tempo im Schneckengang
Für einen Konzern, der zuletzt Umsätze von weit über 300 Milliarden Euro im Jahr anpeilte, sind 1,2 Millionen Euro kaum mehr als Kleingeld aus der Portokasse. Die Signalwirkung ist dennoch gewaltig: Die BaFin prüft nicht nur, was ein Unternehmen sagt, sondern auch wann und wie.
Kritische Beobachter dürften allerdings bei einem Detail stutzen. Zwischen dem mutmaßlichen Verstoß und dem Bußgeldbescheid liegen rund dreieinhalb Jahre. Ein Tempo, das dem Ruf der deutschen Bürokratie alle Ehre macht. Gerade die BaFin, die nach dem Wirecard-Debakel 2020 heftig in der Kritik stand, will offenbar zeigen, dass sie hinschaut. Nur eben nicht besonders schnell.
Wie geht es jetzt weiter?
Volkswagen kann gegen den Bescheid noch Einspruch einlegen. Eine Stellungnahme des Konzerns lag zunächst nicht vor. An der damaligen Kursrallye ändert die Entscheidung für Aktionäre nichts mehr.
Der Fall zeigt aber deutlich, auf welchem dünnen Eis sich Anleger an der Börse bewegen. Kurse reagieren in Sekunden auf Nachrichten, und wer die zuerst erfährt, ist klar im Vorteil. Wer sein Vermögen nicht allein von Pressemitteilungen, Prognosen und Aufsichtsverfahren abhängig machen will, findet in physischem Gold und Silber eine sinnvolle Ergänzung. Edelmetalle brauchen keine Ad-hoc-Pflicht und keinen Vorstand, der Erwartungen übertrifft oder verfehlt. Als Beimischung in einem breit gestreuten Portfolio haben sie sich über Jahrhunderte bewährt.
Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der Information und ist keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung. Er gibt die Meinung unserer Redaktion auf Grundlage der uns vorliegenden Informationen wieder. Jeder Anleger muss selbst recherchieren und ist für seine Anlageentscheidungen allein verantwortlich.

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