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23.09.2026
12:02 Uhr
KI-generiert

Musk gegen Niedersachsen: Wer entscheidet, was Deutsche lesen dürfen?

Musk gegen Niedersachsen: Wer entscheidet, was Deutsche lesen dürfen?
Symbolbild: KI-generiert

Elon Musks Plattform X geht gegen das Land Niedersachsen vor Gericht. An diesem Mittwoch verhandelt das Verwaltungsgericht Hannover die Klage der irischen Betreiberfirma X Internet Unlimited Company (XIUC) gegen eine Löschanordnung der Niedersächsischen Landesmedienanstalt (NLM). Es geht um einen Beitrag mit der Parole „Alles für Deutschland“ und um die Frage, wie weit eine Behörde ohne Richterspruch in die Meinungsfreiheit eingreifen darf.

Ein Post, zwei Verfahren

Nach Angaben des Gerichts geht es um den Beitrag eines einzelnen Nutzers. Medienberichten zufolge stammt er von dem früheren Finanzprofessor Stefan Homburg. Bundesweit bekannt wurde er in den Corona-Jahren als scharfer Kritiker der Regierungsmaßnahmen.

Homburg steht wegen seiner Äußerungen selbst vor Gericht. Wie berichtet wird, verurteilte ihn das Amtsgericht Hannover im Juni 2025 zu einer Geldstrafe von 10.400 Euro. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, Homburg soll Rechtsmittel eingelegt haben. In seinen Tweets ging es um den sogenannten Wolfsgruß, den türkische Fans bei der Fußball-EM 2024 gezeigt hatten. Die Parole nannte Homburg dabei einen „Allerweltssatz“.

Eine Behörde statt eines Richters?

Die NLM wies X an, den Beitrag für Nutzer in Deutschland zu sperren oder zu löschen. Laut Gericht stützte sie sich auf den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag. Eine Verwaltungsanordnung also, und kein rechtskräftiges Strafurteil.

X wehrt sich mit zwei Argumenten. Erstens könne der Gebrauch der Losung „im jeweiligen Kontext von der Meinungsfreiheit geschützt sein“. Dann falle er nicht automatisch unter Paragraf 86a des Strafgesetzbuchs. Zweitens hätte sich die Behörde nach Ansicht des Konzerns zuerst an den Verfasser wenden müssen, statt gleich die Plattform zur Sperre zu verpflichten.

Die dunkle Geschichte hinter drei Worten

Unbestritten ist: „Alles für Deutschland“ war eine Parole der SA, der Sturmabteilung der NSDAP. Paragraf 86a StGB bestraft das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen. Der prominenteste Fall ist der Thüringer AfD-Politiker Björn Höcke. Das Landgericht Halle verurteilte ihn zu Geldstrafen, und der Bundesgerichtshof bestätigte die Urteile im August 2025.

Das Gesetz kennt aber Ausnahmen. Die sogenannte Sozialadäquanzklausel in Paragraf 86 Absatz 4 StGB erlaubt es, solche Parolen etwa zur staatsbürgerlichen Aufklärung, in der Berichterstattung oder in der Wissenschaft wiederzugeben. Nur deshalb dürfen Medien den Spruch überhaupt zitieren. In der juristischen Fachpresse hieß es schon zum Urteil gegen Homburg, bei ihm sei es erkennbar um Kritik an der Strafjustiz gegangen. Ein Bekenntnis zur NS-Ideologie sei das nicht gewesen.

Weit mehr als ein Einzelfall

Deshalb reicht der Streit in Hannover weit über einen einzelnen Tweet hinaus. Dürfen Landesmedienanstalten Plattformen direkt zum Löschen zwingen, bevor ein Gericht über die Strafbarkeit entschieden hat? Dann verschiebt sich die Macht leise, aber spürbar: weg von unabhängigen Richtern, hin zu Aufsichtsbehörden.

Aus Sicht unserer Redaktion passt das in ein Muster. Von Brüssel bis Hannover wachsen Regelwerke, Meldestellen und Kontrollbefugnisse, während der Raum für zugespitzte Debatten kleiner wird. Wer NS-Parolen verbreitet, verdient deutlichen Widerspruch. In einem Rechtsstaat sollte aber ein Richter entscheiden, was strafbar ist. Ein Amt mit Löschbefugnis sollte das nicht allein tun.

Urteil womöglich noch heute

Medienberichten zufolge könnte das Gericht noch am Verhandlungstag entscheiden. Es muss zwei Fragen beantworten: ob die konkrete Verwendung der Parole von der Meinungsfreiheit gedeckt sein kann und ob die NLM direkt gegen X vorgehen durfte. Wer auch immer verliert, dürfte kaum stillhalten. Der Fall könnte die höheren Instanzen noch lange beschäftigen.

Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Er gibt die Meinung unserer Redaktion und die uns vorliegenden Informationen wieder. Wenden Sie sich bei rechtlichen Fragen bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt.

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